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Rechtsprechung
   BFH, 07.01.2000 - VII B 292/99   

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https://dejure.org/2000,1367
BFH, 07.01.2000 - VII B 292/99 (https://dejure.org/2000,1367)
BFH, Entscheidung vom 07.01.2000 - VII B 292/99 (https://dejure.org/2000,1367)
BFH, Entscheidung vom 07. Januar 2000 - VII B 292/99 (https://dejure.org/2000,1367)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Forderungspfändung - Nichtigkeit - Zuständigkeit - Aussetzung der Vollziehung - Steuerstrafverfahren - Außerordentlicher Rechtsbehelf - Zulassung der Revision

  • Judicialis

    FGO § 33 Abs. 3; ; FGO § 128 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 128 Abs. 3; ; FGO § 129 Abs. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 481
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.11.1994 - VII B 144/94

    Rüge eines Verfahrensfehlers auf Grund widersprechender Gesetzesauslegung

    Auszug aus BFH, 07.01.2000 - VII B 292/99
    a) Eine solche Beschwerde ist zwar in der FGO nicht vorgesehen, wird ausnahmsweise aber in Fällen, in denen ein Beschluss kraft Gesetzes unanfechtbar wird, dann für zulässig erachtet, wenn der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.).
  • BFH, 17.05.1994 - IV R 22/93

    Voraussetzungen für Beginn des Laufs der Revisionsfrist mit der Zustellung des

    Auszug aus BFH, 07.01.2000 - VII B 292/99
    Wie der Formulierung "wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist" (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO) zu entnehmen ist, findet eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO durch den BFH nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 1996 VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629; BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47, unter Verweis auf die fortgeltende Rechtsprechung des BFH zur Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
  • BFH, 17.05.1994 - I B 234/93

    Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 07.01.2000 - VII B 292/99
    Wie der Formulierung "wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist" (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO) zu entnehmen ist, findet eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO durch den BFH nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 1996 VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629; BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47, unter Verweis auf die fortgeltende Rechtsprechung des BFH zur Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
  • BFH, 07.01.2000 - VII B 291/99

    Klagerücknahme; Verfahrenseinstellung; Beschwerde

    Auszug aus BFH, 07.01.2000 - VII B 292/99
    Auf diesen Irrtum ist sie bereits vom Strafsenat des OLG Y hingewiesen worden, der die dort ursprünglich erhobene, später zurückgenommene (erste) Klage auf Aufhebung u.a. der streitgegenständlichen Pfändungsverfügung mit entsprechender Begründung an das FG verwiesen hat (zur Prozessvorgeschichte vgl. den Senatsbeschluss VII B 291/99 vom heutigen Tage).
  • BFH, 14.03.1996 - VII B 4/96

    Voraussetzung der Gestattung der Bescherde gegen die Entscheidung über eine

    Auszug aus BFH, 07.01.2000 - VII B 292/99
    Wie der Formulierung "wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist" (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO) zu entnehmen ist, findet eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO durch den BFH nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 1996 VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629; BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47, unter Verweis auf die fortgeltende Rechtsprechung des BFH zur Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
  • BFH, 22.08.2001 - III B 71/01

    Beschwerde gegen einen Beschluss - Unanfechtbarkeit - Nichtzulassung der

    Danach muss die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden sein, so dass eine Zulassung durch den BFH ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481, 482).

    Die auch für eine außerordentliche Beschwerde geltende Beschwerdefrist nach § 129 Abs. 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 481) hat die Beschwerdeführerin zwar durch die per Telefax am 19. Februar 2001 beim FG eingegangene Beschwerdeschrift gewahrt.

    In der Rechtsprechung ist offen gelassen worden, ob eine außerordentliche Beschwerde überhaupt für Fälle in Betracht kommt, in denen die reguläre Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO aufgrund des § 128 Abs. 3 FGO unstatthaft ist (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 481, 482; vom 12. Juli 1999 VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60).

  • BFH, 13.05.2004 - IV B 230/02

    Ao. Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

    c) Für eine außerordentliche Beschwerde gelten die Zulässigkeitsvoraussetzungen der ordentlichen Beschwerde i.S. des § 128 FGO entsprechend (BFH-Beschluss vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481).
  • BFH, 15.05.2002 - I B 3/02

    Kostenentscheidung; Beschwerde - außerordentliche Beschwerde

    Eine derartige Beschwerde, die in der FGO selbst nicht vorgesehen ist, wird zwar ausnahmsweise in Fällen für zulässig erachtet, in denen der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.; vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481).

    Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet den außerordentlichen Beschwerdeweg nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 481; vom 22. November 2000 I B 106/00, BFH/NV 2001, 619).

    Die Frist zur Einlegung gilt auch für außerordentliche Beschwerden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 481).

  • BFH, 13.09.2001 - IV B 87/01

    Luxemburg - Haftbefehl - Arrestanordnung - Vermögenseinziehung -

    c) Der BFH hat die Klägerin mit Beschlüssen in BFH/NV 2000, 413 und vom 7. Januar 2000 VII B 292/99 (BFH/NV 2000, 481) darauf hingewiesen, dass es den FÄ auch in der Zeit zwischen Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und strafrechtlicher Verurteilung nicht verwehrt ist, Steuern festzusetzen und zu erheben, und dass deshalb für die Anfechtung der zu diesem Zweck ergangenen Verwaltungsakte die FG zuständig sind.

    Dass sich mit den beiden Entscheidungen des VII. Senats des BFH in BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482 und in BFH/NV 1992, 254 die von der Klägerin vertretene Ansicht nicht stützen lässt, ergibt sich bereits aus dem gegenüber der Klägerin ergangenen Beschluss des selben Senats in BFH/NV 2000, 481, in dem es heißt, die Klägerin irre, wenn sie meine, sie befinde sich im Steuerstrafverfahren.

  • BFH, 26.01.2006 - II B 93/05

    Außerordentliche Beschwerde

    Dies gilt auch für eine außerordentliche Beschwerde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. September 2002 III B 81/02, juris STRE200251062; vom 5. November 2001 II B 148/01, BFH/NV 2002, 811; vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481).

    Soweit die in der FGO nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde für statthaft gehalten wird, wird verlangt, dass die angegriffene Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 811 und BFH/NV 2000, 481).

  • BFH, 23.10.2003 - VII B 155/03

    Divergenz; Vollstreckung von Steuern

    Des Weiteren ist die Klägerin vom BFH bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass es den Steuerbehörden auch in der Zeit zwischen der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und der strafrechtlichen Verurteilung nicht verwehrt ist, Steuern festzusetzen und zu erheben, d.h. auch zu vollstrecken (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1999 IV B 146/99, BFH/NV 2000, 413; vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481).

    Soweit als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügt wird, die Kläger seien ihrem gesetzlichen Richter, nämlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, entzogen worden, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung dieses Verfahrensmangels, zumal der Senat die Klägerin bereits in dem vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf hingewiesen hat, dass diese Auffassung rechtsirrig ist (BFH in BFH/NV 2000, 481).

  • BFH, 15.05.2002 - I B 42/02

    AdV-Beschluss des FG; Beschwerde; außerordentliche Beschwerde

    Eine derartige Beschwerde, die in der FGO selbst nicht vorgesehen ist, wird zwar ausnahmsweise in Fällen für zulässig erachtet, in denen der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.; vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481).

    Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet den außerordentlichen Beschwerdeweg nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 481; vom 22. November 2000 I B 106/00, BFH/NV 2001, 619).

  • BFH, 22.11.2000 - I B 106/00

    Außerordentliche Beschwerde

    Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs eröffnet diesen außerordentlichen Beschwerdeweg nicht (BFH-Beschluss vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481).

    Der Hinweis in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO auf § 115 Abs. 2 FGO besagt lediglich, dass die dort unter Nrn. 1 bis 3 FGO genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 218, m.w.N.; in BFH/NV 2000, 481).

  • BFH, 21.10.2005 - IV B 170/04

    Außerordentliche Beschwerde

    Für eine außerordentliche Beschwerde gelten die Zulässigkeitsvoraussetzungen der ordentlichen Beschwerde i.S. des § 128 FGO entsprechend (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481, und in BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833).

    Denn die Geltung der Zwei-Wochen-Frist für eine außerordentliche Beschwerde musste der durch einen fachkundigen Bevollmächtigten vertretenen Klägerin in Folge früherer Entscheidungen des BFH bekannt gewesen sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 481).

  • BFH, 09.10.2003 - V B 179/03

    Kostenentscheidung, Beschwerde

    Eine derartige Beschwerde, die in der FGO selbst nicht vorgesehen ist, wird zwar ausnahmsweise in Fällen für zulässig erachtet, in denen der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.; vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481).

    Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet den außerordentlichen Beschwerdeweg nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 481; vom 22. November 2000 I B 106/00, BFH/NV 2001, 619; vom 15. Mai 2002 I B 3/02, BFH/NV 2002, 1317).

  • BFH, 22.11.2000 - I B 107/00

    Außerordentliche Beschwerde

  • BFH, 05.11.2001 - II B 148/01

    GrESt-Auswahlermessen hinsichtlich Steuerschuldner

  • BFH, 29.01.2003 - I B 88/02

    Außerordentliche Beschwerde

  • BFH, 06.12.2004 - VIII B 252/04

    Anerkennung von Zinsen für einen zum Zwecke des Erwerbs von Kapitalanlagen

  • BFH, 16.12.2002 - VII B 157/02

    Außerordentliche Beschwerde, Statthaftigkeit

  • BFH, 07.03.2006 - V S 24/04

    Aussetzung der Vollziehung - Beschwerde

  • BFH, 17.12.2002 - IV B 162/02

    Außerordentliche Beschwerde, Statthaftigkeit

  • BFH, 30.01.2008 - V S 10/06

    Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 07.08.2002 - I B 83/02

    AdV; Beschwerde

  • BFH, 17.01.2002 - X B 158/01

    AdV; außerordentliche Beschwerde

  • BFH, 08.01.2002 - X B 164/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; außerordentliche Beschwerde

  • BFH, 29.05.2006 - V S 5/06

    Beschwerde gegen FG-Entscheidung über AdV

  • BFH, 27.03.2006 - VIII S 1/06

    Keine Aussetzung der Vollziehung nach verworfener NZB

  • BFH, 06.12.2004 - VIII S 23/04
  • BFH, 20.02.2003 - I B 193/02

    Außerordentliche Beschwerde

  • BFH, 19.08.2005 - V B 127/05

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Finanzgerichts nach

  • BFH, 26.07.2001 - X B 44/01

    Zulassung - Beschwerde - Aussetzung - Vollziehung - Revision - Umdeutung -

  • BFH, 25.01.2000 - VII B 15/00

    Außerordentliche Beschwerde; Steuerstrafverfahren; Finanzrechtsweg

  • BFH, 04.06.2003 - III B 63/03

    AdV

  • BFH, 17.09.2002 - III B 81/02

    Gewerblicher Grundstückshandel - Streitverkündung im Finanzgerichtsverfahren -

  • BFH, 04.07.2002 - XI B 17/02

    AdV-Ablehnung durch FG; Beschwerde

  • BFH, 28.06.2001 - X S 1/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Aussetzung der Vollziehung - Vorläufiger Rechtsschutz

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Rechtsprechung
   BFH, 17.12.1999 - VI B 218/99   

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https://dejure.org/1999,8163
BFH, 17.12.1999 - VI B 218/99 (https://dejure.org/1999,8163)
BFH, Entscheidung vom 17.12.1999 - VI B 218/99 (https://dejure.org/1999,8163)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 1999 - VI B 218/99 (https://dejure.org/1999,8163)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 481
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.11.1994 - VII B 144/94

    Rüge eines Verfahrensfehlers auf Grund widersprechender Gesetzesauslegung

    Auszug aus BFH, 17.12.1999 - VI B 218/99
    Der kraft Gesetzes unanfechtbare Beschluß muß demgemäß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein oder auf einer Gesetzesauslegung beruhen, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BFH-Beschluß vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.).
  • BFH, 26.08.1991 - IV B 135/90

    Ausnahmefall der Gesetzeswidrigkeit in Folge des Fehlens jeglicher

    Auszug aus BFH, 17.12.1999 - VI B 218/99
    Die Statthaftigkeit eines solchen, in der FGO nicht vorgesehenen "Ausnahme-Rechtsmittels" hat die Rechtsprechung allenfalls für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Erwägung gezogen, d.h. für Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und sie damit eine nicht hinnehmende Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat (BFH-Beschluß vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509).
  • BFH, 12.07.1999 - VI B 20/99

    Ablehnender AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 17.12.1999 - VI B 218/99
    Ein Rechtsmittel der "Gegenvorstellung" bzw. der "außerordentlichen Beschwerde" ist im Streitfall gegen den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluß des FG nicht gegeben (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 1999 VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60).
  • BFH, 26.02.2001 - XI B 157/00

    Aussetzung der Vollziehung - Vorlage einer eidestattlichen Versicherung -

    Auch als außerordentliche Beschwerde ist das Rechtsmittel nicht statthaft (zu diesem Rechtsmittel vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1999 VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60; vom 7. Dezember 1999 IV B 146/99, BFH/NV 2000, 413; vom 17. Dezember 1999 VI B 218/99, BFH/NV 2000, 481; vom 13. Juli 2000 XI B 24/00, BFH/NV 2001, 51; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, Rz. 28 Vor § 115, § 128 Rz. 3a).
  • BFH, 13.07.2000 - XI B 24/00

    Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

    Ein Rechtsmittel der "außerordentlichen Beschwerde" ist im Streitfall nicht gegeben (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 1999 VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60; vom 7. Dezember 1999 IV B 146/99, BFH/NV 2000, 413, und vom 17. Dezember 1999 VI B 218/99, BFH/NV 2000, 481).
  • BFH, 29.05.2000 - V S 6/00

    Gegenvorstellung

    Dabei handelt es sich um Fälle, in denen die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1999 VI B 218/99, BFH/NV 2000, 481).
  • BFH, 04.07.2002 - XI B 17/02

    AdV-Ablehnung durch FG; Beschwerde

    Der kraft Gesetzes unanfechtbare Beschluss muss demgemäß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein oder auf einer Gesetzesauslegung beruhen, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1999 VI B 218/99, BFH/NV 2000, 481, m.w.N., und vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.).
  • BFH, 26.02.2001 - XI B 107/00

    Einkommensteuerbescheid - Aussetzung der Vollziehung - Statthaftigkeit einer

    Auch als außerordentliche Beschwerde ist das Rechtsmittel nicht statthaft (zu diesem Rechtsmittel vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1999 VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60; vom 7. Dezember 1999 IV B 146/99, BFH/NV 2000, 413; vom 17. Dezember 1999 VI B 218/99, BFH/NV 2000, 481; vom 13. Juli 2000 XI B 24/00, BFH/NV 2001, 51; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, Rz. 28 Vor § 115, § 128 Rz. 3a).
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   BFH, 10.12.1999 - XI S 13/99   

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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 25.01.2011 - IV B 35/09

    Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Ablehnung der

    Der Antrag auf AdV war abzulehnen, da die angefochtenen Bescheide nicht mehr überprüft werden können (u.a. BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481; in BFH/NV 2000, 1494).
  • BFH, 30.01.2008 - V S 10/06

    Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung

    Die AdV kommt nicht in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtsbeständig ist und somit nicht mehr überprüft werden kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2007 VII S 44/07 juris; vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481; vom 5. September 2001 XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67).
  • BFH, 27.03.2006 - VIII S 1/06

    Keine Aussetzung der Vollziehung nach verworfener NZB

    Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit kommt eine Aussetzung oder Aufhebung nicht mehr in Betracht, da eine Überprüfung des Bescheides ausgeschlossen ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 26.09.2007 - VII S 44/07

    Keine Aussetzung der Vollziehung wenn angefochtener Verwaltungsakt

    Eine AdV kommt nicht in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtsbeständig ist und somit nicht mehr überprüft werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481; vom 5. September 2001 XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67).
  • BFH, 28.06.2001 - X S 1/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Aussetzung der Vollziehung - Vorläufiger Rechtsschutz

    Soweit die Antragsteller ihre Einwände in diesem Verfahren "ergänzen", können sie hiermit im AdV-Verfahren wegen der mit Zurückweisung der Beschwerden eingetretenen Unanfechtbarkeit der in Frage stehenden Steuerverwaltungsakte nicht mehr gehört werden (BFH in ständiger Rechtsprechung, s. z.B. Beschlüsse vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481, und vom 3. Mai 2000 II S 10/99, BFH/NV 2000, 1477; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1977, § 69 Rz. 88, m.w.N.).
  • BFH, 11.08.2003 - III S 9/02

    Keine AdV nach Verwerfung der NZB

    Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit kommt eine Aussetzung oder Aufhebung nicht mehr in Betracht, da eine Überprüfung der Bescheide ausgeschlossen ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 101, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2001 - X S 2/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Aussetzung der Vollziehung - Vorläufiger Rechtsschutz

    Soweit die Antragsteller ihre Einwände in diesem Verfahren "ergänzen", können sie hiermit im AdV-Verfahren wegen der mit Zurückweisung der Beschwerden eingetretenen Unanfechtbarkeit der in Frage stehenden Steuerverwaltungsakte nicht mehr gehört werden (BFH in ständiger Rechtsprechung, s. z.B. Beschlüsse vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481, und vom 3. Mai 2000 II S 10/99, BFH/NV 2000, 1477; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1977, § 69 Rz. 88, m.w.N.).
  • BFH, 06.06.2003 - III S 3/03

    Keine AdV bei gleichzeitiger Verwerfung der NZB als unzulässig

    Der Antrag nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann keinen Erfolg haben, da die angefochtenen Bescheide nicht mehr überprüft werden können (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481).
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Rechtsprechung
   BFH, 07.12.1999 - IV S 13/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,11296
BFH, 07.12.1999 - IV S 13/99 (https://dejure.org/1999,11296)
BFH, Entscheidung vom 07.12.1999 - IV S 13/99 (https://dejure.org/1999,11296)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 1999 - IV S 13/99 (https://dejure.org/1999,11296)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 481
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.12.1999 - IV B 146/99

    Finanzrechtsweg; Steuerfestsetzung während der Dauer eines Strafverfahrens

    Auszug aus BFH, 07.12.1999 - IV S 13/99
    Wegen der Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluß des Senats vom heutigen Tag IV B 146/99 verwiesen.
  • BFH, 27.06.1986 - V S 6/86

    Zulässigkeit einer Entscheidung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 07.12.1999 - IV S 13/99
    Für die unmittelbare Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Steuerverwaltungsaktes ist der BFH dagegen nicht zuständig (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1986 V S 6/86, BFH/NV 1987, 778; vom 9. Juli 1991 VII S 12/91, BFH/NV 1992, 314).
  • BFH, 09.07.1991 - VII S 12/91

    Annahme eines Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) als Gericht der Hauptsache

    Auszug aus BFH, 07.12.1999 - IV S 13/99
    Für die unmittelbare Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Steuerverwaltungsaktes ist der BFH dagegen nicht zuständig (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1986 V S 6/86, BFH/NV 1987, 778; vom 9. Juli 1991 VII S 12/91, BFH/NV 1992, 314).
  • BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

    Der BFH ist --solange es an einer die Instanz abschließenden Sachentscheidung des FG fehlt-- nicht Gericht der Hauptsache im Sinne dieser Vorschrift (vgl. hierzu den in der Parallelsache IV S 13/99 ergangenen Beschluss des Senats vom 7. Dezember 1999 BFH/NV 2000, 481).
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